News 3

Corona - Wiederaufleben der Insolvenzantragspflicht

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Das Bundesjustizministerium hat am 18.09.2020 den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vorgelegt.


Zweck ist es, Unternehmen verschiedener Rechtsformen sowie Vereinen und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen ihrer Organe vorzunehmen, so dass ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet bleibt. Der Entwurf regelt die Verlängerung der Erleichterungen bis zum 31.12.2021 für die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Europäische Aktiengesellschaft (SE), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Genossenschaften, die Vereine und Stiftungen sowie die Erleichterung im Bereich des Umwandlungsrechts, die mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 eingeführt worden sind.


Autor: Dr. Christoph Knapp

&title=Corona - Wiederaufleben der Insolvenzantragspflicht&url=https://www.seitz-partner.de/artikel/corona-wiederaufleben-der-insolvenzantragspflicht" class="li" target="_blank" rel="noopener">

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

2025%20 %20Windmei%C3%9Fer%20Lukas

Streitverkündung richtig begründen: Wann ist sie wirksam?

Eine Streitverkündung ist nur dann wirksam, wenn insbesondere der Grund so konkret dargestellt wird, dass der Empfänger erkennen kann, aus welchem Rechtsverhältnis und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände ihm ein Regress droht. Pauschale Behauptungen oder ein allgemeiner Verweis auf beigefügte Unterlagen reichen hierfür nicht aus.

Das zeigt eine Entscheidung des OLG Köln vom 17. September 2025 (Az.: 11 U 118/23), die insbesondere für die Durchsetzung späterer Regressansprüche von Bedeutung ist.

2025%20 %20Strehle%20Maximilian

Unternehmen vererben: Wann sind 85 % oder 100 % steuerfrei?

Unternehmensvermögen kann bei einer Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei bleiben. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um begünstigtes Unternehmensvermögen handelt, wie hoch der Anteil des Verwaltungsvermögens ist und ob die gesetzlichen Behaltens- und Lohnsummenvorgaben eingehalten werden.

Swfp Mood 65

Arbeitsrecht im Wandel? Das neue Reformpaket der Bundesregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Im Koalitionsausschuss haben die Spitzen von Union und SPD Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Unter der Überschrift „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ kündigt die Bundesregierung insgesamt 34 Maßnahmen an, die insbesondere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsmarkt neu justieren und Deutschland „fit für die Zukunft“ machen sollen. Ziele sind erklärtermaßen ein Bürokratieabbau, Wachstumsimpulse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Im Folgenden skizzieren wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Reformvorhaben im Arbeitsrecht und ordnen sie für Sie ein.