Befristete Senkung der Umsatzsteuer – Kostenersparnis bei Bauleistungen sinnvoll !? – Prüfungs- und Handlungsbedarf besteht noch vor dem 31.12.2020

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes um 3 %, die der Gesetzgeber für das 2. Halbjahr 2020 befristet eingeführt hat, kann für Empfänger von Bauleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, also insbesondere für Verbraucher, zu einer Kostenersparnis bei noch laufenden Bauvorhaben führen.


1. Gesamtfertigstellung

Wird das Bauvorhaben vor dem 31.12.2020 nicht nur abgeschlossen, sondern vor allem auch abgenommen, reduziert sich die Umsatzsteuer für die bezogenen Bauleistungen um 3 % der Gesamtleistung.

2. Fertigstellung von Teilleistungen

a) Soweit die vereinbarten Bauleistungen jedoch noch nicht bis zum 31.12.2020 abgeschlossen sind, kann es ggf. sinnvoll sein, fertiggestellte Teilleistungen abzunehmen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Bauherr (Bauleistungsempfänger) auf der Grundlage einer mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarung berechtigt ist, die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen.

b) Sofern im Bauvertrag jedoch keine Abnahme von Teilleistungen vorgesehen ist, stellt sich die Frage, ob und wie mit der etwaigen Abnahme von Teilleistungen zu verfahren ist, um die Kostenersparnis aufgrund der Reduzierung der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen zu können.

Das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (BStBl. 2020 I S. 584) enthält keine Regelungen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, wenn Teilleistungen noch im 2. Halbjahr 2020 abgenommen werden sollen.

Aus unserer Sicht können für die Abnahme von Teilleistungen im 2. Halbjahr 2020 keine anderen Voraussetzungen gelten als diese für sonstige Teilabnahmen außerhalb dieses Zeitraums gelten. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung zur Möglichkeit der Abnahme von Teilleistungen jedenfalls vor dem 01.01.2021 abgeschlossen sein muss. Dies kann einerseits stillschweigend durch Vornahme der Abnahme der Teilleistung erfolgen; es empfiehlt sich allerdings, eine solche Vereinbarung schriftlich vor Durchführung der Teilabnahme festzuhalten, ebenso die tatsachliche Abnahme der Teilleistung(en). In diesem Fall könnte dann der Bauherr die noch im 2. Halbjahr 2020 abgenommenen Teilleistungen auf der Grundlage der reduzierten Umsatzsteuer von 16 % vergüten.

Aber Vorsicht:

Bevor aber eine solche Teilabnahme durchgeführt und/oder vorab eine nachträgliche Vereinbarung hierzu getroffen wird, sollte der Bauherr die Kehrseite einer solchen Teilabnahme bedenken, nämlich dass mit der Teilabnahme für die damit abgenommenen Teilleistungen die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt und somit künftig für das Bauvorhaben an sich unterschiedliche Gewährleistungsfristen laufen und zu beachten sind. Ob dieser für den Bauherrn negative Nebeneffekt gewünscht ist oder nicht, hat dieser selbst in der Hand. Das Interesse der Kostenersparnis sollte daher gegenüber dem Risiko der vorzeitig beginnenden Gewährleistungsfrist abgewogen werden, bevor in die eine oder andere Richtung eine Entscheidung getroffen wird, ob abgenommen wird oder nicht. Dies gilt es selbstverständlich auch bei einer etwaigen Gesamt-Abnahme im Falle der Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens zu bedenken.

Für weitere Rückfragen stehen Ihnen unsere Spezialisten sowohl im Bereich des privaten Baurechts als des Steuerrechts jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Autor: Hans-Peter Bernhard

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