Swfp Aktuelles Verdienstorden Bayern

Bayerischer Verdienstorden für Frau Rechtsanwältin Irina Lindenberg-Lange

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat unserer geschätzten Partnerkollegin Frau Rechtsanwältin Irina Lindenberg-Lange den Bayerischen Verdienstorden verliehen.

Nachfolgend die Würdigung in der Laudatio:

"Rechtsanwältin lrina Lindenberg-Lange übernahm 2005 den Vorsitz des 4. Senats am Bayerischen Anwaltsgerichtshof. Aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen wurde sie 2011 zur Präsidentin des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs ernannt. Ein Ehrenamt, das sie mit großem Einsatz ausfüllte. 2016 wurde sie darüber hinaus zur Vorsitzenden der
Arbeitsgemeinschaft der Präsidentinnen und Präsidenten der Anwaltsgerichtshöfe in Deutschland gewählt. lrina Lindenberg-Lange hat sich durch engagierte Arbeit in ihren verschiedenen Funktionen erhebliche Verdienste um die Anwaltschaft in Bayern und den Bayerischen Anwaltsgerichtshof erworben."

Wir gratulieren Frau Lindenberg-Lange zu dieser besonderen Auszeichnung und freuen uns mit ihr!

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

Michael%20%26%20Christoph%20 1

Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

2025%20 %20Knapp%20Christoph%20%28Dr.%29%20 2

Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.