Baurechtliche Fragen in der Coronavirus-Krise

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Aufgrund der derzeitigen Entwicklungen in der Corona-Krise dürfen wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Fragen und Antworten geben.

1. Störung des Bauablaufs

Bei laufenden Bauvorhaben kann es bedingt durch den Corona-Virus sowohl auf Seiten des Auftraggebers wie aber auch auf Seiten des Auftragnehmers zu Leistungsstörungen, insbesondere Verzögerungen kommen.

Auf Seiten des Auftraggebers kann es beispielsweise, wenn die Finanzierung nicht von Anfang vollständig gesichert war, zu finanziellen Engpässen kommen. Dies hat zur Folge, dass keine oder zumindest nicht vollständige Abschlagszahlungen mehr geleistet werden können, was wiederum den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer in Liquiditätsprobleme bringen kann. Diese Liquiditätsprobleme können ihrerseits Verzögerungen verursachen, weil notwendige Baustoffe bspw. nur gegen Vorkasse geliefert werden.

Auf Seiten des Auftragnehmers können sich die Folgen der Pandemie insbesondere durch etwaige Unterbrechung der Lieferketten zur Versorgung der Baustelle mit Baustoffen oder Rohstoffen oder durch den möglichen Ausfall von Baustellenpersonal aufgrund der Erkrankung eines Mitarbeiters auswirken.

Die Infizierung einer auf der Baustelle tätigen Person kann sogar zu sicherheitsrechtlichen Anordnungen der jeweils zuständigen Behörden führen, die das Bauvorhaben ebenfalls verzögern können.

Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich in der jetzigen Situation auf diese geänderten Umstände einstellen, um das Bauvorhaben gemeinsam positiv zu Ende zu führen.

 

2. Ausführungs- und Vertragsfristen

Während der Auftraggeber jederzeit für die notwendigen Geldmittel sorgen können muss, um berechtigte Abschlagsrechnungen zu zahlen (dem deutschen Zivilrecht liegt der Grundsatz zu Grunde, dass man Geld zu haben hat), kann sich die Corona-Situation auf die Pflichten des Auftragnehmers ganz erheblich auswirken, was insbesondere für die Einhaltung von Ausführungs- und Vertragsfristen gilt.

Können derartige Fristen aufgrund etwaiger coronabedingter Lieferengpässe oder mangels coronabedingt nicht einsetzbaren Baustellenpersonals nicht eingehalten werden, muss der Auftragnehmer unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber Behinderung anzeigen, sobald er glaubt, an der Ausführung seiner Arbeiten gehindert zu sein. Die Behinderungsumstände sind hierbei darzulegen. Auf eine „Offenkundigkeit“ der hindernden Umstände sollte man hier nicht vertrauen und die Behinderung jedenfalls anzeigen. Die derzeitige Situation in Zeiten des Corona-Virus stellt wohl einen Fall der „höheren Gewalt" nach § 6 II Nr. 1c  VOB/B dar (vgl. hierzu: „Coronavirus und Höhrere Gewalt"). Ist die Ursache der Verzögerung allein auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, dürfte eine berechtigte Behinderungsanzeige vorliegen, sodass etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nicht geltend gemacht werden können.

 

3. Berücksichtigung bei künftigen Vertragsabschlüssen

Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter Personen herbeigeführtes Ereignis handelt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann

Bei sämtlichen Vertragsabschlüssen nach Bekanntwerden des Ausmaßes der Pandemie und der nunmehr erfolgten Beschränkungen kann nicht mehr damit argumentiert werden, dass es sich bei der derzeitigen Pandemie um ein Ereignis höherer Gewalt handelt, das nunmehr unvorhergesehenen Einfluss auf die Erbringung der vertraglichen Leistung hat, da mögliche Einschränkungen nunmehr „einkalkulierbar“ sind.

Verzögerungen, die auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können, können zwar den Bauablauf nun weiterhin verzögern, führen aber nicht mehr zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen.

Bei Neuverträgen empfiehlt es sich daher, sog. „Corona-Klauseln" in den Vertrag mit aufzunehmen, die den Umgang mit Bauablaufstörungen und allgemeinen Verzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie explizit regeln.

Zudem ist dringend anzuraten, bereits im Vertrag ggf. großzügigere Ausführungsfristen vorzusehen.

 

4. Kündigung des Vertrags

Für beide Vertragsteile besteht grundsätzlich das Recht zur Kündigung.

a) Bei der Kündigung des Auftraggebers ist zwischen der freien und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Bei der freien Kündigung behält der Auftragnehmer seinen vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch abzüglich seiner ersparten Aufwendungen. Der Vergütungsanspruch entfällt aber, wenn dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Je nach Vertragstyp richtet sich dies nach § 648a BGB oder § 8 VOB/B.

Soweit Verzögerungen allein auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können, verlängern sich die Ausführungsfristen, sodass eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers nach § 8 III Nr. 1 S. 1 VOB/B i.V.m. § 5 IV VOB/B nicht in Betracht kommt.

b) Dem Auftragnehmer steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Er kann den Vertrag nur außerordentlich kündigen.

Fraglich ist, ob die aktuelle Situation einen wichtigen Grund hiernach darstellen kann. Hierbei ist grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, wobei auch berücksichtigt werden muss, ob es sich um einen BGB-Werkvertrag / -Bauvertrag oder einen VOB/B-Vertrag handelt.

c) Dauert eine Bauunterbrechung länger als 3 Monate, kann bei einem VOB/B-Vertrag jeder Vertragsteil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Soweit der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, wovon bei der derzeitigen Corona-Pandemie ausgegangen werden kann, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht schon Bestandteil abrechenbarer Leistungen sind.

Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter Personen herbeigeführtes Ereignis handelt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann

Bei sämtlichen Vertragsabschlüssen nach Bekanntwerden des Ausmaßes der Pandemie und der nunmehr erfolgten Beschränkungen kann nicht mehr damit argumentiert werden, dass es sich bei der derzeitigen Pandemie um ein Ereignis höherer Gewalt handelt, das nunmehr unvorhergesehenen Einfluss auf die Erbringung der vertraglichen Leistung hat, da mögliche Einschränkungen nunmehr „einkalkulierbar“ sind.

Verzögerungen, die auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können, können zwar den Bauablauf nun weiterhin verzögern, führen aber nicht mehr zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen.

Bei Neuverträgen empfiehlt es sich daher, sog. „Corona-Klauseln" in den Vertrag mit aufzunehmen, die den Umgang mit Bauablaufstörungen und allgemeinen Verzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie explizit regeln.

Zudem ist dringend anzuraten, bereits im Vertrag ggf. großzügigere Ausführungsfristen vorzusehen.

 

Autor: Hans-Peter Bernhard

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