Zum 01.07.2020 wird die Mehrwertsteuer für ein halbes Jahr gesenkt – von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %, wobei in der Gastronomie Sonderregelungen gelten. Sofern die Reduzierung der Mehrwertsteuer an die Verbraucher weitergegeben wird, stellt sich die Frage, ob eine neue Preisauszeichnung erforderlich wird.
Die Preisauszeichnug muss auch ab dem 01.07.2020 den Anforderungen der Preisangabenverordnung genügen. Danach ist unter anderem verpflichtend der Gesamtpreis inklusive der Umsatzsteuer anzugeben, den der Verbraucher tatsächlich zu zahlen hat (§ 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung). Somit müssten an sich ab dem 01.07.2020 grundsätzlich alle ausgezeichneten Preise sowohl im stationären Handel als auch im E-Commerce geändert werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat aber laut einer Pressemitteilung vom 12.06.2020 die zuständigen Preisbehörden der Länder informiert, dass die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung herangezogen werden kann. Die Wettberbszentrale vertritt in einer Veröffentlichung vom 15.06.2020 dieselbe Auffassung. Das bedeutet, dass pauschale Rabatte an der Kasse gewährt werden können und nicht alle Artikel neu ausgezeichnet werden müssen. Etwas anderes gilt für preisgebundene Artikel wie z. B. Bücher und Arzneimittel.
Ob jedoch im Einzelfall Gerichte in streitigen Auseinandersetzungen zwischen Mitbewerbern dieselbe Ansicht vertreten werden, ist ungewiss. Zu empfehlen ist auf jeden Fall, ab dem 01.07.2020 deutlich (z. B. am Eingang sowie an den Kasssen eines Ladengeschäfts bzw. auf der Start-Seite sowie auf Seite „Bestellübersicht“ in Online-handel) darauf hinzuweisen, dass die Senkung der Mehrwertsteuer beim Gesamtpreis berücksichtigt wird.
Dringend zu warnen ist vor der falschen Angabe, dass Produkte durch die Mehrwertsteuersenkung 3 % bzw. 2 % günstiger würden. Denn faktisch reduziert sich der Preis „nur“ um 2,52 % bzw. 1,87 %.
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Autor: Michael Tusch