Anti-Abmahngesetz

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Im Bundestag wird aktuell über den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs abgestimmt www.bundestag.de/recht.

 

Der Gesetzentwurf bringt Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit sich, die insbesondere dem Missbrauch wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen das Handwerk legen soll.


Die wesentlichen Neuerungen sind folgende:

  • Verbände sollen nur noch dann Abmahnungen erteilen dürfen, wenn sie in eine offizielle „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“ eingetragen sind. Hierfür müssen bestimmte Kriterien erreicht sein.
  • Fälle missbräuchlicher Abmahnungen werden gesetzlich definiert und sanktioniert, z.B. wenn überhöhte Gebühren geltend gemacht werden oder die Abmahntätigkeit in einem Missverhältnis zur Geschäftstätigkeit steht.
  • In bestimmten Fällen sollen Abmahnkosten nicht mehr erstattungsfähig sein, z.B. Bei Verstößen gegen die DSGVO durch kleinere Unternehmen, Verstößen gegen Informationspflichten in Telemedien (Impressum etc.).
  • Der Abgemahnte hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten, wenn die Abmahnung unberechtigt war. Auf Missbräuchlichkeit soll es nicht mehr ankommen.
  • Vertragsstrafen in Unterlassungserklärungen sollen in Bagatellfällen auf maximal 1.000 EUR begrenzt werden, ebenso wie der Streitwert in solchen Fällen.

Es bleibt abzuwarten, was im Ergebnis Eingang in den Gesetzestext findet. Fest steht jedoch, dass sich in der wettbewerbsrechtlichen Abmahnpraxis einiges ändern wird. Auch wenn manches Element des Gesetzesentwurfes bereits ständiger Rechtsprechung entspricht, erwarten wir eine Konzentration der Verfahren auf rechtlich und wirtschaftlich eher bedeutsame Fälle, die rechtspolitisch durchaus zu begrüßen ist.

 

Autor: Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Der Countdown läuft: in zwei Monaten gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für B2C-Onlineshops

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein wichtiger Schritt, um den Zugang zu digitalen Angeboten für alle Menschen zu verbessern, insbesondere für Menschen mit Behinderung. Die Regelungen richten sich unter anderem an Onlinehändler, die B2C verkaufen. Ab dem 28.06.2025 müssen bestimmte Vorgaben zur Zugänglichkeit von Online-Inhalten umgesetzt sein. Höchste Zeit also, sich mit dem BFSG vertraut zu machen.

BGH erlaubt Ausschluss von AGB-Recht in Schiedsvereinbarungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wichtigen Entscheidung vom 9. Januar 2025 (Az. I ZB 48/24) die Rechtssicherheit bei Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmen deutlich erhöht. Das Urteil ermöglicht es Vertragsparteien, deutsches Recht als anwendbares Recht zu wählen, dabei jedoch die Anwendung des deutschen AGB-Rechts (§§ 305-310 BGB) auszuschließen.

Omnibus-Paket: Lockerung der Pflichten der „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD)

Die am 26.02.2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Omnibus-Initiative ("Omnibus Simplification") enthält unter anderem Vorschläge zur Anpassung der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie-Verordnung. Die Initiative hat insbesondere zum Ziel, die Pflichten der Unternehmen zu konkretisieren und zu lockern. Unser Fokus liegt im Folgenden auf den geplanten Änderungen der Europäischen Kommission zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“) und deren Auswirkungen auf KMU über ihre Lieferketten.