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Anti-Abmahngesetz

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Im Bundestag wird aktuell über den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs abgestimmt www.bundestag.de/recht.

 

Der Gesetzentwurf bringt Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit sich, die insbesondere dem Missbrauch wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen das Handwerk legen soll.


Die wesentlichen Neuerungen sind folgende:

  • Verbände sollen nur noch dann Abmahnungen erteilen dürfen, wenn sie in eine offizielle „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“ eingetragen sind. Hierfür müssen bestimmte Kriterien erreicht sein.
  • Fälle missbräuchlicher Abmahnungen werden gesetzlich definiert und sanktioniert, z.B. wenn überhöhte Gebühren geltend gemacht werden oder die Abmahntätigkeit in einem Missverhältnis zur Geschäftstätigkeit steht.
  • In bestimmten Fällen sollen Abmahnkosten nicht mehr erstattungsfähig sein, z.B. Bei Verstößen gegen die DSGVO durch kleinere Unternehmen, Verstößen gegen Informationspflichten in Telemedien (Impressum etc.).
  • Der Abgemahnte hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten, wenn die Abmahnung unberechtigt war. Auf Missbräuchlichkeit soll es nicht mehr ankommen.
  • Vertragsstrafen in Unterlassungserklärungen sollen in Bagatellfällen auf maximal 1.000 EUR begrenzt werden, ebenso wie der Streitwert in solchen Fällen.

Es bleibt abzuwarten, was im Ergebnis Eingang in den Gesetzestext findet. Fest steht jedoch, dass sich in der wettbewerbsrechtlichen Abmahnpraxis einiges ändern wird. Auch wenn manches Element des Gesetzesentwurfes bereits ständiger Rechtsprechung entspricht, erwarten wir eine Konzentration der Verfahren auf rechtlich und wirtschaftlich eher bedeutsame Fälle, die rechtspolitisch durchaus zu begrüßen ist.

 

Autor: Sandra Hollmann

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