Aktuelles zur Kurzarbeit - Handlungsbedarf noch vor dem 31.03.2021!? -

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Mit dem Instrument der Kurzarbeit konnte während der Corona-Pandemie eine Vielzahl von Arbeitsplätzen erhalten werden.
Erleichterte Voraussetzungen nur noch bis zum 31.03.2021

Mit diversen befristeten und verlängerten Änderungen gegenüber der früheren Möglichkeit zum Bezug von Kurzarbeitergelt (KUG) hat der Gesetzgeber Erleichterungen geschaffen; im Einzelnen:

  • Absenkung der Anzahl der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer von einem Drittel auf ein Zehntel der Arbeitnehmer;
  • Anspruch auf KUG auch bei Entgeltausfall von weniger als 10 %;
  • kein Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten;
  • Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmer.

Diese erleichterten Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 31.12.2021 bestehen, sofern Betriebe Kurzarbeit bis zum 31.03.2021, also noch im Laufe dieses Monats eingeführt haben.

Wird Kurzarbeit dagegen erst später, also ab dem 01.04.2021 (wieder) eingeführt, gelten diese erleichterten Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr.

Dies sollten Sie bei der weiteren Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung Ihres Unternehmens auch im Hinblick auf die dann noch abzuschließenden Vereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit beachten! Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Höhe des KUG

Wird Kurzarbeit noch bis zum 31.03.2021 eingeführt, wird bis Ende 2021 weiterhin ein höheres KUG gewährt.

Für Arbeitnehmer mit Kind beläuft sich dieses auf 77 % ab dem vierten Bezugsmonat und auf 87 % ab dem siebten Bezugsmonat.

Arbeitnehmer ohne Kind erhalten KUG in Höhe von 70 % ab dem vierten Bezugsmonat und 80 % ab dem siebten Bezugsmonat.

Bemessungsgrundlage ist jeweils die Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt.

KUG-Bezugszeitraum

Für den Fall, dass Kurzarbeit bereits in der Vergangenheit eingeführt worden ist, beachten Sie, dass sich der Bezugszeitraum um einen Monat verlängert, wenn der Bezug für mindestens einen Monat unterbrochen worden ist. Beantragt der Arbeitgeber jedoch für einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Monaten kein KUG, so entsteht ein neuer Anspruch für die dann gültige Höchstbezugsdauer; dieser neue Anspruch ist dann entsprechend wieder vorab bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, wobei für den neuen KUG-Anspruch dann die zum Zeitpunkt des Entstehens des neuen KUG-Anspruchs geltenden Regelungen maßgeblich sind.

Erstattung von Arbeitgeberanteilen an Sozialversicherungsbeiträgen

Die Regelung zur Erstattung der Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gilt aktuell noch bis zum 30.06.2021 unverändert weiter, sodass also die Arbeitgeber weiterhin die von ihnen aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu tragenden Beiträge zu 100 % pauschal erstattet erhalten.

Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 reduziert sich dieser pauschale Erstattungsbetrag auf die Hälfte, sofern die Kurzarbeit noch bis zum 30.06.2021 eingeführt worden ist.

Wird Kurzarbeit allerdings erst nach dem 30.06.2021 eingeführt, erfolgt keine Erstattung der Arbeitgeberanteile mehr; Ausnahmen hiervon gelten bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten.

Hinzuverdienst während KUG-Bezug

Beachten Sie abschließend für den Fall der bereits eingeführten oder noch einzuführenden Kurzarbeit, dass die Ausnahmeregelungen für den Hinzuverdienst bei Kurzarbeit zum Jahresende 2020 ausgelaufen sind. Künftig wird daher bis Dezember 2021 nur noch Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob bis 450,00 €) nicht auf das KUG angerechnet.

Für Fragen um das Thema „Kurzarbeit“ wie auch Gestaltungsvorschläge hierzu stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Autor: Hans-Peter Bernhard

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