News 2

Achtung Vermieter: Vorläufige Insolvenzverwalter behalten Monatsmiete ein

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Gerade in Zeiten der aktuellen Corona-Pandemie tritt ein Verhalten der vorläufigen Insolvenzverwalter verstärkt zu Tage:

Der Mietzins für einen Monat wird schlicht nicht gezahlt. Den vorläufigen Insolvenzverwaltern ist dabei bekannt, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, die Miete einzubehalten. Sie argumentieren jedoch damit, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Vermieter erst dann vorliegt, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete in Rückstand gerät.

Dies bedeutet, dass Sie als Vermieter besonderes Augenmerk auf die Ihnen überlassene Mietkaution richten sollten. Regelmäßig wird die Mietkaution für sämtliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis vereinbart, so dass natürlich auch rückständige Mieten umfasst sind.

Parallel hierzu können Sie als Vermieter auch von Ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen. Auch dieses besteht u.a. für Ihre Mietforderungen. Sie können von dem Mieter die Herausgabe der dem Pfandrecht unterliegenden Sachen verlangen und diese sodann verwerten.

 

Autor: Dr. Sven Friedl

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

2025%20 %20Kammerer%20Isabel

Isabel Kammerer ist Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Wir freuen uns, bekannt geben zu dürfen, dass unsere Kollegin und Kanzleimanagerin Isabel Kammerer den Abschluss zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin erfolgreich erworben hat.

2025%20 %20Filla%20Ramona

Ramona Filla ist Fachanwältin für Arbeitsrecht

Wir freuen uns, bekannt geben zu dürfen, dass unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Ramona Filla vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer München die Befugnis erhalten hat, die Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu führen.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Sandra Hollmann, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Gesetz zur Einführung des „Widerrufs-Buttons“ verkündet – Wichtige Informationen für Verbraucher und Unternehmer

Am 5. Februar 2026 wurde das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts verkündet. Ein zentrales Element dieser Reform ist der sogenannte „Widerrufs-Button“, also die elektronische Widerrufsfunktion, die ab 19. Juni 2026 verpflichtend wird. Die „elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“ ist jetzt in § 356a BGB geregelt.