Coronabedingte Schließung von Arztpraxen oder MVZs

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Die aktuelle Corona-Krise stellt unser Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. So müssen ausreichende Kapazitäten für die Identifizierung und Behandlung von COVID-19-Patienten vorgehalten werden, aber gleichzeitig darf die Versorgung der übrigen Patienten nicht vernachlässigt werden.

Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang, wenn eine Arztpraxis oder ein MVZ aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vorübergehend schließen muss. Zum einen ist dies eine Gefahr für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, zum anderen kann dies ganz erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die betroffene Arztpraxis oder das betroffene MVZ haben.

1. Grundsatz

Vertragsärzte und MVZs sind verpflichtet, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Sie sind also jeweils verpflichtet, hinreichende Sprechstunden anzubieten. Dies gilt grundsätzlich auch in der momentanen Situation. Eine prophylaktische Schließung, beispielsweise wegen mangelnder Schutzausrüstung, kann nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen. In jedem Fall sollte sie mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abgesprochen werden.

2. Behördliche Maßnahmen

Wird in einer Arztpraxis oder einem MVZ eine COVID-19-Erkrankung eines Arztes oder des Personals gemeldet, trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG, insbesondere kann sie gegen die betroffene Person Quarantäne oder auch ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängen. Wer gegen die angeordnete Maßnahme verstößt, macht sich grundsätzlich strafbar, § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG.

3. Entschädigung

Eine Entschädigung nach § 56 IfSG erhält, wer aufgrund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Die Entschädigung setzt also eine angeordnete Schließung voraus, bei freiwilliger Schließung oder Schließung aus anderen als infektionsschutzrechtlichen Gründen fällt sie nicht an.

4. Umfang der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Verdienstausfall. Entscheidend ist das Netto-Arbeitsentgelt. Ist die von der behördlichen Maßnahme betroffene Person angestellt, hat der Arbeitgeber die Entschädigung in Geld zu leisten, § 56 Abs. 5 IfSG. Die Entschädigung ist für 6 Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls zu gewähren. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 3 Monaten die nachträgliche Erstattung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde beantragen, auf Antrag erhält er bereits Abschlagszahlungen. Bei Selbständigen bestimmt sich die Entschädigungshöhe nach dem Einkommensteuerbescheid. Bei Existenzgefährdung können auf Antrag während des Verdienstausfalls entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden, § 56 Abs. 4 S. 1 IfSG. Zudem erhalten Selbständige, deren Praxis wegen einer in § 56 Abs. 1 IfSG aufgezählten Maßnahme ruht, gemäß § 56 Abs. 4 S. 2 IfSG auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

5. Ergänzende Hinweise

Nach dem neu eingeführten § 87a Abs. 3b SGB V kann die Kassenärztliche Vereinigung eine Ausgleichszahlung an einen Leistungserbringer leisten, dessen Gesamthonorar sich gegenüber dem Vorjahresquartal um über 10 % verringert, sofern dies eine Folge der Corona-Pandemie ist. Seit 01.02.2020 werden zudem alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, extrabudgetär vergütet. Dies muss der Arzt allerdings mit einer eigenen Ziffer dokumentieren.

Aktuelle Entwicklungen können bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie den jeweiligen Ärztekammern verfolgt werden.

 

Autor: Dr. Korbinian Nuber

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