SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang
  • Reiseverkehrskauffrau (1985–1989)
  • Universität Konstanz
  • Rechtsanwältin (1998)
Vorträge

Pferderecht: Was Tierärzte, Stallbetreiber und Pferdebesitzer wissen müssen
Pferdehof Fackler, Aindling
19.07.2013

... bis dass der Tod uns scheidet !? – Sinnvolle Regelungen zwischen Ehegatten in Ehevertrag und Testament
Kanzlei Seitz Weckbach Fackler
20.10.2011

Wenn die Hochzeitsglocken läuten – Überblick über Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich
Verein Deutscher Ingenieure e.V. (VDI), Augsburg
10.06.2008

Familienrechtliche Zustimmungspflichten zur Zusammenveranlagung bei Trennung und Scheidung
Fachgespräche Kanzlei Seitz Weckbach Fent & Fackler, Augsburg
07.05.2008

AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

Swfp Mood 80

Earn-Out als Arbeitslohn beim Unternehmensverkauf – Das FG Köln und die Folgen für die M&A-Praxis

Earn-Out-Klauseln sind in Unternehmenskaufverträgen ein bewährtes Instrument, um den Kaufpreis teilweise von der künftigen Unternehmensentwicklung oder der weiteren Mitarbeit des Verkäufers abhängig zu machen. Die rechtssichere Gestaltung und steuerliche Qualifizierung solcher Komponenten stellt jedoch in der M&A-Praxis immer wieder eine Herausforderung dar. Besonders relevant: Die Unterscheidung, ob ein Earn-Out als (begünstigter) Veräußerungsgewinn oder als voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Diese Weichenstellung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen für alle Beteiligten.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Judith Schneider, Rechtsanwältin

Judith Schneider ist Fachanwältin für Erbrecht

Wir freuen uns, bekannt geben zu dürfen, dass unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Judith Schneider vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer München die Befugnis erhalten hat, die Bezeichnung „Fachanwältin für Erbrecht“ zu führen.

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BSG: Neue Wendung im Verfahren um Samuel Kochs Unfall bei „Wetten, dass..?“

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Fall des Schauspielers Samuel Koch eine überra-schende Entscheidung getroffen. Der 2. Senat hob das Urteil des Landessozialgerichts Ba-den-Württemberg (LSG) auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück (Urt. v. 24.09.2025, Az. B 2 U 12/23 R).