SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang
  • Universität Tübingen
  • BWL-Gaststudium an der Hochschule St. Gallen (Schweiz)
  • Rechtsanwalt (1985)
  • Syndikusanwalt u. a. bei der Walter Bau AG, zuletzt als Chefjustiziar
  • Partner Horsch Oberhauser Rechtsanwälte München
Veröffentlichungen
PPP-Vertragsmodelle in praxi
(zusammen mit RA A. Lang, Sydney/Australien), in: Baurecht u. Baupraxis / Deutscher Anwaltverlag 11/2005
 
Konzernbürgschaften - taugliche Sicherungsmittel nach § 648a BGB
(zusammen mit Dr. Tobias Hänsel), in: Baurecht, Heft 4/2003
 
Neufassung des § 641 Abs. 3 BGB: Einladung oder Missbrauch?
(zusammen mit Dr. Tassilo Eichberger), in: Baumarkt und Bauwirtschaft, 7/2002
 
Finanziellen Spielraum vergrößern
in: Süddeutsche Zeitung vom 25.10.2002
 
Angabe einer Zirka-Lieferzeit: Leistung kalendermäßig bestimmt?
in: Immobilien- und Baurecht, Heft 11/2002
 
Bauvertragsrecht im Umbruch - Vorschläge für eine Neukonzeption
(zusammen mit Dr. Iris Oberhauser), in: Jahrbuch Baurecht 1999, Werner-Verlag
 
Bürgenhaftung und Steuerabzug: was der Gesetzgeber vom (Bau-) Unternehmer verlangt!
in: IBR 1999
 
Wirtschaftliche Folgen des Steuerabzuges bei ausländischen Nachunternehmen
(zusammen mit Dr. Iris Oberhauser), in: Betriebsberater 1999
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

Die wichtigsten Änderungen bei der Grundstücks-GbR ab dem 1. Januar 2024 – ein FAQ zu MoPeG und eGbR

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es bringt wichtige Neuerungen auch für Grundstücks-GbRs mit sich, insbesondere durch die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die „eingetragene GbR“ (eGbR). Wir informieren Sie über die Kernpunkte.

JUVE-Awards 2023: Nominierung als "Kanzlei des Jahres für den Mittelstand"

Unsere Kanzlei zählt bei den diesjährigen JUVE Awards zu den Nominierten in der Kategorie „Kanzlei des Jahres für den Mittelstand". Die Preisverleihung findet am 26. Oktober 2023 in der Alten Oper in Frankfurt am Main statt.

Verbraucher muss auch bei Widerruf nach Vertragserfüllung nicht zahlen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 17.05.2023 (Az.: C-97/22) die Verbraucherrechte erneut gestärkt. Nach dieser Entscheidung soll ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung von Leistungen des Unternehmers befreit werden, wenn dieser den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher nach Erfüllung dieses Vertrags sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.