SCHWERPUNKTE
Beruflicher Werdegang
  • Jura-Studium an der Universität Augsburg (1989)
  • 1. Jur. Staatsprüfung (1994)
  • Wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Zivilrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht der Universität Augsburg, (Prof. Dütz) (1994–1996)
  • 2. Jur. Staatsprüfung (1996)
  • Graduiertenkolleg „Umwelt- und Technikrecht“ an der Universität Trier, Promotion zum „Dr. jur.“ im Bereich des Immissionsschutzrechts (1996–1998)
  • Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (1998)
  • Syndikusrechtsanwalt bei einem Bauträger in München (1998–2002)
  • Rechtsanwalt im Bereich des Miet-, Bau- und Immobilienrechts in der Kanzlei Sonntag & Partner, Augsburg (2003–2014)
  • Bürgermeister und Sozialreferent der Stadt Augsburg (2014–2020)
  • Syndikusrechtsanwalt bei der Caritas Augsburg (seit 2020)
  • Rechtsanwalt / Of Counsel bei Seitz Weckbach Fackler & Partner mbB (seit 2020)
Mitwirkung in Aufsichts- und Beratungsgremien
  • Stadtratsmitglied in der Stadt Augsburg (seit 2002)
  • Zeitweise Mitglied des bayerischen Städtetags (2002–2008, 2014–2020)
  • Aufsichtsrat der Volkshochschule Augsburg (seit 2020)
AKTUELLES

Neuigkeiten aus Recht und Steuer

Yvonne Dippold ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Frau Rechtsanwältin Yvonne Dippold vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gestattet wurde, die Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ zu führen. Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erfolgt aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht. Wir gratulieren unserer Kollegin recht herzlich!

Neues EuGH-Urteil zur Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE): Keine Nachverhandlungspflicht, wenn die SE bei der Gründung keine Arbeitnehmer hat

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 (Az. C-706/22) entschieden, dass eine SE, die zum Zeitpunkt ihrer Gründung keine Arbeitnehmer beschäftigt, nicht verpflichtet ist, das Verhandlungsverfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer nachzuholen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt herrschendes Unternehmen von Tochtergesellschaften mit Arbeitnehmern in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten wird.

Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) unzulässig ist, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.