Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg mit Spezialstudium Verwaltungsrecht
Wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht bei Professor Dr. Meessen, Augsburg (1977–1978)
Rechtsanwalt in Augsburg in einer Kanzlei mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht – insbesondere Vertretung von Gemeinden (1979–983)
Promotion zum Dr. jur. (1982)
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung – Referat Rechtsaufsicht über die Sozialversicherungsträger (1983–1987)
Juristischer Mitarbeiter der Justitiare in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (1988–1990)
Justitiar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (ab 1990)
Justitiar der Bayerischen Landesärztekammer (ab 1991)
Leiter der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (ab 2007)
Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg (ab 2009)
Unternehmerische Entscheidungen werden zunehmend durch ein Dickicht von Regularien begleitet. Besonders in Sektoren wie Finanzdienstleistungen, IT, Compliance oder ESG ist rechtliche Unsicherheit oft systemimmanent – Gesetze sind unklar, Verwaltungspraxis uneinheitlich, Rechtsfortbildung dynamisch.
Vorstände und Geschäftsführer sehen sich in diesen Konstellationen mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Risiken konfrontiert. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2025 (III ZR 261/23) bietet nun wichtige Klarheit: Frühzeitig eingeholter, qualifizierter anwaltlicher Rechtsrat kann im Falle eines Verbotsirrtums strafrechtlich entlasten – selbst dann, wenn sich die rechtliche Bewertung später als (objektiv) unzutreffend herausstellt.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein wichtiger Schritt, um den Zugang zu digitalen Angeboten für alle Menschen zu verbessern, insbesondere für Menschen mit Behinderung. Die Regelungen richten sich unter anderem an Onlinehändler, die B2C verkaufen. Ab dem 28.06.2025 müssen bestimmte Vorgaben zur Zugänglichkeit von Online-Inhalten umgesetzt sein. Höchste Zeit also, sich mit dem BFSG vertraut zu machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wichtigen Entscheidung vom 9. Januar 2025 (Az. I ZB 48/24) die Rechtssicherheit bei Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmen deutlich erhöht. Das Urteil ermöglicht es Vertragsparteien, deutsches Recht als anwendbares Recht zu wählen, dabei jedoch die Anwendung des deutschen AGB-Rechts (§§ 305-310 BGB) auszuschließen.
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