In Deutschland zählt das Staatsrecht zum öffentlichen Recht. Es befasst sich mit dem Aufbau des Staates und seiner Organe, sowie deren Beziehungen zueinander. Ebenfalls Teil des Staatsrechts ist die Gesetzgebung, d. h. das Staatsorganisationsrecht. Das Staatsrecht regelt darüber hinaus die grundlegenden rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Bürger in den sogenannten Grundrechten. Der zweite Teil des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsrecht, das die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, sowie Funktionsweise und gegenseitiges Verhältnis der Verwaltungsinstitutionen regelt. Unsere Kanzlei Seitz, Weckbach, Fackler und Partner stellt Ihnen im Staats- und Verwaltungsrecht Experten dieser Rechtsgebiete zur Seite, die als Fachanwalt Verwaltungsrecht vertreten.