Diese Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2017. Dies hat vor allem Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Bei Kleinbetragsrechnungen ist der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn nachfolgende Rechnungsmerkale nicht vorliegen:
- Steuernummer oder USt-ID Nr. des Leistungserbringers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Leistungsdatum
Weiter ist es ausreichend, wenn in der Kleinbetragsrechnung das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe genannt sind. Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer sowie des Steuersatzes ist nicht nötig.