Diese Regelung lief zum 30.06.2020 aus, sodass bei Zahlungsverzug ab dem 01.07.2020 – unter Umständen in Kombination mit eventuellen früheren Zahlungsrückständen aus der Zeit vor April 2020 – wieder die gesetzlichen Regelungen gelten. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere das Kündigungsrecht wegen eines Zahlungsverzuges in Höhe von mehr als einer Monatsmiete für zwei aufeinander folgende Termine bzw. Verzug mit einem Betrag, der die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht.
Wir bitten dies zu beachten und stehen für weitere Beratung gerne zur Verfügung.