I. Allgemeines:
Zweck der Trinkwasserverordnung ist es, die menschliche Gesundheit von den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Die Trinkwasserverordnung soll daher die menschliche Gesundheit z. B. vor Blei und Legionellen schützen.
II. Pflichten für den Vermieter bzw. den vermietenden Wohnungseigentümer:
Die Trinkwasserverordnung statuiert u. a. die Pflicht für den Vermieter, das Vorhandensein bestimmter Warmwasserversorgungsanlagen unverzüglich anzuzeigen sowie die zentrale Warmwasserinstallation grundsätzlich einmal jährlich auf Legionellen untersuchen zu lassen:
1. Betreibt ein Gebäudeeigentümer eine Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, muss diese unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Als Großanlagen gelten Anlagen mit mehr als 400 l Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 l Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.
2. Das Wasser von Großanlagen muss grundsätzlich dann jährlich an mehreren repräsentativen Probeentnahmestellen auf Legionellen untersucht werden, also erstmalig vom 01.11.2011 an gerechnet bis spätestens zum 31.10.2012. Das Ergebnis der Untersuchung muss zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Bei Verstößen hiergegen drohen Bußgelder bis zu 25.000,00 €.
III. Kosten – Umlage auf den Mieter:
Die Untersuchungskosten, insbesondere auf Legionellen sind grundsätzlich als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar, vorausgesetzt, der Mietvertrag enthält eine entsprechend wirksame Regelung über die Umlage von Betriebskosten.
Für Rückfragen stehen Ihnen in unserer Kanzlei hierfür gerne Frau Rechtsanwältin Irina Lindenberg-Lange und Herr Rechtsanwalt Andreas Erhard zur Verfügung. |