| | 10.12.2008 | Pendlerpauschale gilt wieder ab 2007
Das BVerfG hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (Az. 2 BvL 1/07) entschieden, dass die eingeschränkte Pendlerpauschale ab dem Jahr 2007 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und demnach die Einschränkung, dass Fahrtaufwendungen erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt werden können, wegfällt.
| | Unmittelbare Folge dieser Entscheidung ist, dass die uneingeschränkte Pendlerpau-schale ab dem 1. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 sind damit Werbungskos-ten in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Bisher konnten für die Jahre ab 2007 Werbungskosten nur eingeschränkt, ab dem 21. Entfernungski-lometer, als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitnehmer, der 20 Kilometer von seiner Arbeit ent-fernt wohnt und 220 Arbeitstage im Jahr arbeitet, zusätzliche Werbungskosten in Hö-he von 1.320 € berücksichtigt werden. Sofern der generelle Werbungskostenpauschbetrag von 920 € bereits durch andere Werbungskosten ausgeschöpft wurde, kann sich die Steuerschuld, je nach persönlichem Steuersatz, durch diese zusätzlichen Werbungskosten um ca. 350 € verringern.
Nachdem alle Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 hinsichtlich der Pendlerpauschale vorläufig waren, sind die Finanzämter angewiesen, die Steuerbescheide automatisch entsprechend zu ändern. Der Betrag, um den sich die Steuerschuld verringert, wird erstattet. Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums könne mit einer Rückzahlung schon in den Monaten Januar bis März 2009 gerechnet werden. Steuerpflichtige, die alle Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-stätte in den Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 gemacht haben, also alle Entfernungskilometer angegeben haben, können die Änderung der Bescheide durch das Finanzamt abwarten. Sofern bisher keine Entfernungskilometer geltend gemacht wurden, sollte eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt erfolgen, damit diese Werbungskosten noch nachträglich berücksichtigt werden können.
Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
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