Verwirkung von Elternunterhalt

 25.11.2010

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15.9.2010, Az. XII ZR 148/09, umfassend erörtert, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch von Elternunterhalt verwirkt sein kann.

Unterhaltspflichtige Kinder, die durch Träger der öffentlichen Hilfe auf Unterhalt zur Aufbringung von Pflege-und Heimkosten in Anspruch genommen werden, versuchen oft mit dem Hinweis auf früheres Fehlverhalten des Elternteiles einem Unterhaltsanspruch zu entgehen. Besonders oft werden die Verletzung eigener Unterhaltspflichten, eigene Verfehlungen oder ein völliger Kontaktabbruch durch den nunmehr bedürftigen Elternteils angeführt. Der Bundesgerichtshof hält in seinem Urteil nunmehr fest, dass ein Kontaktabbruch eine Verwirkung nicht begründet und nur vorwerfbare Verfehlungen des nunmehr bedürftigen Elternteils berücksichtigt werden können. Krankheitsbedingte und damit unverschuldete Nichterfüllung einer Betreuungs-oder Unterhaltspflicht begründen grundsätzlich keine Verwirkung. Auch die im Sozialhilferecht geforderte unbillige Härte liegt nur in Einzelfällen vor, beispielsweise dann, wenn das nun unterhaltspflichtige Kind seinen bedürftigen Elternteil vor Eintritt in die Sozialhilfe umfangreich und über das zumutbare Maß hinaus betreut und versorgt hat. Bei der Prüfung der Verwirkung eines Anspruchs auf Elternunterhalt ist jedoch stets der Einzelfall genau zu überprüfen und insbesondere auch zu ermitteln, ob vom unterhaltspflichtigen Kind behauptete Verfehlungen aufgrund Zeitablaufs überhaupt noch beweisbar sind.

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