BGH zur Haftung des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH für Zahlungen nach Insolvenzreife („Doberlug“)

 18.10.2010

Die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG nur dann der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung – wie im Regelfall – nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.9.2010 (Az. II ZR 78/09 – Doberlug) entschieden.

Die Grundsätze der Haftung in der AG seien nicht uneingeschränkt auf den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH zu übertragen. Für Letzteren fehle die in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG angeordnete Gleichstellung des Zahlungsabflusses mit einem Schaden der Gesellschaft. Es bleibe vielmehr dabei, dass die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats der Gesellschaft nur dann ersatzpflichtig sind, wenn durch die Zahlung ausnahmsweise ein eigener Schaden der Gesellschaft entstanden ist. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH solle lediglich für die Gesellschafterversammlung Teilaufgaben der Überwachung der Geschäftsführer übernehmen, nicht jedoch öffentliche Belange wahren.

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