Die Grundsätze der Haftung in der AG seien nicht uneingeschränkt auf den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH zu übertragen. Für Letzteren fehle die in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG angeordnete Gleichstellung des Zahlungsabflusses mit einem Schaden der Gesellschaft. Es bleibe vielmehr dabei, dass die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats der Gesellschaft nur dann ersatzpflichtig sind, wenn durch die Zahlung ausnahmsweise ein eigener Schaden der Gesellschaft entstanden ist. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH solle lediglich für die Gesellschafterversammlung Teilaufgaben der Überwachung der Geschäftsführer übernehmen, nicht jedoch öffentliche Belange wahren.
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