Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Hauptversammlung

 23.03.2010
Anlässlich der 8. Gesellschaftsrechtlichen Jahresarbeitstagung des Deutschen Anwaltsinstituts an der Bucerius Law School in Hamburg erläuterte der Vorsitzende des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH), Herr Professor Dr. Wulf Goette, eine für die Praxis überaus bedeutsame Entscheidung.
Der BGH entschied mit Urteil vom 8. Februar 2010 (Az. II ZR 94/08 – REDEZEITBESCHRÄNKUNG), dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsregelung beschließen kann, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.

Im konkreten Fall wurde dem Versammlungsleiter durch eine Satzungsregelung die Möglichkeit eingeräumt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen, die Rede- und Fragezeit jedes einzelnen Aktionärs zu beschränken und um 22.30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen.

Der BGH hat diese Klausel nun ausdrücklich als zulässig eingestuft und entschieden, dass § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG eine umfassende Regelung der Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts des Aktionärs in der Satzung der Gesellschaft erlaubt. Zulässig ist danach insbesondere die Bestimmung eines angemessenen konkreten Zeitrahmens für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär entfallenden Frage- und Redezeiten, welche dann im Einzelfall vom Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu konkretisieren sind. Ebenfalls zulässig ist die Einräumung der Möglichkeit, den Debattenschluss um 22.30 Uhr anzuordnen, um eine Beendigung der Hauptversammlung noch am selben Tag sicherzustellen.

Die umfassende Regelungsbefugnis der Hauptversammlung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer im Jahre 2005 in das Aktiengesetz eingefügten Neuregelung. Ausgangspunkt dieser Regelung war das Bestreben des Gesetzgebers, den Missbrauch des Frage- und Rederechts durch einige wenige Aktionäre zu verhindern, die später oftmals daraus Anfechtungsgründe hergeleitet und dann ihre Interessen eigenmächtig auf Kosten der Gesellschaft durchgesetzt haben.

Das Urteil gibt der Praxis Rechtssicherheit und macht die Durchführung der Hauptversammlung für alle Beteiligten einfacher. Es ist insbesondere börsennotierten Aktiengesellschaften zu empfehlen, nun möglichst zeitnah entsprechende Regelungen zur Begrenzung der Redezeit und des Fragerechts in ihre Satzung aufzunehmen.

Gerne sind wir bereit, Sie bei allen aktienrechtlichen Fragen zu beraten. In unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gerne Herr RA Dr. Theodor Seitz, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Herr RA Dr. Christoph Knapp, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, sowie Herr RA Dr. Rudolf Wittmann, Fachanwalt für Steuerrecht, zur Verfügung.
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