Haftungsbegrenzung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

 27.10.2009
Mit dem "Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen" vom 28.09.2009 (BGBl. 2009 Teil I S. 3161) ist nunmehr ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder der für seine Tätigkeit eine Vergütung von maximal 500,- € jährlich erhält, dem Verein gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur noch dann haftbar, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Die gesetzliche Neuregelung sieht ferner vor, dass der Verein ein Vorstandsmitglied selbst von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen hat.
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