Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke – also insbesondere im Dienst gemeinnütziger Vereine – sind seit einer Gesetzes-änderung vom Oktober 2007 bis zu einer Höhe von 500 € pro Jahr von der Einkommensteuer befreit. Diese Regelung ist weithin bekannt und wird auch weithin genutzt.
Weniger bekannt ist, dass hier der Teufel im Detail steckt: Denn Zahlungen an Mitglieder des Vorstands sind nur dann wirklich steuerunschädlich, wenn die Zahlungen ausdrücklich in der Satzung vorgesehen oder zugelassen sind. Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht weiterhin als gemeinnützig behandelt werden, so dass sich erhebliche Steuerfolgen und ggf. auch Haftungsansprüche gegen Vorstände und andere Organmitglieder ergeben können.
Aus Billigkeitsgründen ist von der Aberkennung der Gemein-nützigkeit abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine entsprechende Satzungsänderung beschließt.
Noch ist eine Heilung daher möglich. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.
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