| | 20.02.2009 | Eine weitgehend unbekannte Vorschrift des Meldewesens ermöglicht es interessierten Personen, Auskünfte über jeden beliebigen Einwohner aus dem Melderegister einzuholen. | | Eine solche „einfache Melderegisterauskunft“ kann nach Art. 31 des Bayerischen Meldegesetzes (MeldeG) von jedermann eingeholt werden. Mitgeteilt werden vom Einwohnermeldeamt Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften.
Möchten die Betroffenen vermeiden, dass ihre Daten an beliebige Dritte weitergegeben werden, müssen sie der Auskunftserteilung ausdrücklich widersprechen, Art. 31 Abs. 3 S. 3 MeldeG. Diese Vorschrift dürfte zumindest all denjenigen unbekannt sein, die seit längerem nicht mehr umgezogen sind.
Wir möchten daher darauf hinweisen, dass das zuständige Einwohnermeldeamt ein speziell hierfür vorgesehenes Formular vorhält, mit dem der Weitergabe dieser Daten widersprochen werden kann („Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre“).
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