Durch das Gesetz soll die Stellung von Handwerksbetrieben, insbesondere in der Baubranche, verbessert werden, indem die Durchsetzung der Werklohnforderungen erleichtert werden soll. Auf diese Weise will der Gesetzgeber der Vielzahl von Insolvenzen, die auf eine schlechte Zahlungsmoral der Besteller zurückzuführen sind, entgegenwirken. Verbessert wird die Möglichkeit des Unternehmers, Abschlagszahlungen zu verlangen. Im Gegensatz zu früher kann eine Abschlagszahlung nicht mehr bei unwesentlichen Mängeln verweigert werden. Auch die Durchsetzung der Ansprüche des Subunternehmers wird erleichtert. Musste er nach früherer Rechtslage auf seine Vergütung warten, bis sein Auftraggeber vom Dritten bezahlt worden war, wird nun die Forderung des Subunternehmers bereits spätestens mit Abnahme oder erfolgloser Fristsetzung zur Auskunft über die Abnahme oder Vergütung durch den Dritten fällig. Der sogenannte Druckzuschlag, der bislang in dreifacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden konnte, wurde auf die doppelte Höhe der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten gekürzt. Außerdem soll die Stellung der Bauhandwerker durch eine Ausweitung der Bauhandwerkersicherung gestärkt werden. Neben diesen vier wichtigen Punkten wurden noch weitere Änderungen vorgenommen, über die wir Sie gerne persönlich beraten. Ihr Ansprechpartner ist RA Hans-Peter Bernhard, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (hpbernhard@seitz-partner.de ). |